§ 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 29.08.2018 – VG 2 K 1207/17
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 225/17Grundstücks-DDR-Folgenrecht: Rückübertragungspflicht für den Fall der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines staatlich verwalteten Grundstücks; Wiederaufleben der Rückübereignungspflicht bei Rückerwerb des Grundstücks nach dessen WeiterveräußerungZitiert von 2
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 8/07Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen mit dem Grundgesetz (Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren zu gesamten Hand gehaltenen Rechten)Zitiert von 21
- BGH, 05.07.2001 – III ZR 235/00Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 02.09.2014 – 2 U 39/13Zitiert von 1
- BGH, 21.10.1999 – III ZR 319/98Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.07.2009 – V ZR 182/08Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2004 – III ZR 72/04Zitiert von 7
- BGH, 08.04.2004 – III ZR 432/02Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/15#abs-1 (1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/15#abs-2 (2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/15#abs-3 (3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/15#abs-4 (4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.