Gesetze / Vermögensgesetz

VermG

§ 15 Befugnisse des staatlichen Verwalters

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/15#abs-1 (1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/15#abs-2 (2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/15#abs-3 (3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/15#abs-4 (4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.

§ 14a § 16