Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung
VermBDV§ 4 Festlegung von Wertpapieren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/4#abs-1 (1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperrfrist wie folgt in Verwahrung gegeben werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/4#abs-2 (2) Wertpapiere nach Absatz 1 Satz 1
können auch vom Arbeitgeber verwahrt werden. Der Arbeitgeber hat die Verwahrung sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/4#abs-3 (3) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen durch Verwahrung
In den Fällen der Nummern 1 und 2 hat der Arbeitgeber die Verwahrung, den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, und das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. Im Falle der Nummer 3 hat das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/4#abs-4 (4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft darüber vorzulegen, daß die Wertpapiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung genommen worden sind.
Änderungsverlauf
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18.12.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3089)
BGBl. 2007 I S. 3089
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.