Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 9 Kennzeichenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Durchführung der Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs nach § 1 Nr. 4 übermittelt die im Bundesamt für Güterverkehr zuständige Stelle die von den Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das an diese Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mitteilt.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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06.11.2008 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I 2162)
BGBl. 2008 I S. 2162
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.