Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 12 Luftverkehrsstatistik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/12#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/12#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/12#abs-3 (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.