Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 12 Luftverkehrsstatistik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/12#abs-1 (1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,
Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/12#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/12#abs-3 (3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.
Änderungsverlauf
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2518)
BGBl. 2003 I S. 2518
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.