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# § 12 VerkStatG — Luftverkehrsstatistik

Verkehrsstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

- 1. für das Luftfahrzeug:Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,

- 2. für den Flug:Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,

- 3. für die Fluggäste:

  - a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,

  - b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,

- 4. für die Fracht- und Postgüter:

  - a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,

  - b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

- 1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,

- 2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,

- 3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.

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Zitiervorschlag: § 12 VerkStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/12

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