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§ 11 VerkStatG — Erhebungsbereich

Verkehrsstatistikgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.