Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz

VerkSiG

§ 7 Geltungsdauer der Rechtsverordnungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/7#abs-1 (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 4 und 5 Abs. 2, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/7#abs-2 (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/7#abs-3 (3) Rechtsverordnungen der Landesregierungen oder der von diesen ermächtigten Stellen sowie von nachgeordneten Bundesbehörden, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.

§ 6 § 8