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§ 8a VerkLG — Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes

Verkehrsleistungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.