Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 4 Leistungspflichtige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/4#abs-1 (1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/4#abs-2 (2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/4#abs-3 (3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.