Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 5 Verpflichtungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/5#abs-1 (1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/5#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.