Gesetze / Verkehrsleistungsgesetz
VerkLG§ 5 Verpflichtungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/5#abs-1 (1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/5#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
-
07.08.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3113)
BGBl. 2013 I S. 3113
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.