Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz

VerkFlBerG

§ 4 Erfasste Flächen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/4#abs-1 (1) Ansprüche nach diesem Gesetz erstrecken sich

1.
bei der Nutzung von Gebäuden auf die Fläche, die für die zweckentsprechende Nutzung eines Gebäudes der entsprechenden Art ortsüblich ist und
2.
bei der Nutzung baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderliche Fläche (Funktionsfläche).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/4#abs-2 (2) Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nutzers nicht erstreckt, sind mitzuerwerben, wenn sie nicht in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind (Restflächen).

§ 3 § 5