Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
VerkFlBerG§ 4 Erfasste Flächen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/4#abs-1 (1) Ansprüche nach diesem Gesetz erstrecken sich
1.
bei der Nutzung von Gebäuden auf die Fläche, die für die zweckentsprechende Nutzung eines Gebäudes der entsprechenden Art ortsüblich ist und
2.
bei der Nutzung baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderliche Fläche (Funktionsfläche).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/4#abs-2 (2) Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nutzers nicht erstreckt, sind mitzuerwerben, wenn sie nicht in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind (Restflächen).
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 VerkFlBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 29.11.2012 – 5 U 152/08
- BGH, 06.10.2006 – V ZR 138/05Zitiert von 3
- BGH, 11.03.2005 – V ZR 160/04Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.