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# § 4 VerkFlBerG — Erfasste Flächen

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz erstrecken sich

- 1. bei der Nutzung von Gebäuden auf die Fläche, die für die zweckentsprechende Nutzung eines Gebäudes der entsprechenden Art ortsüblich ist und

- 2. bei der Nutzung baulicher Anlagen und Verkehrsflächen auf die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderliche Fläche (Funktionsfläche).

(2) Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nutzers nicht erstreckt, sind mitzuerwerben, wenn sie nicht in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind (Restflächen).

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Zitiervorschlag: § 4 VerkFlBerG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/4

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