Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz

VerkFlBerG

§ 12 Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.

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