Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
VerkFlBerG§ 12 Kosten
Stand: 10.06.2019
Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.
Änderungsverlauf
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.