Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergabeverordnung NRW

VergabeVO NRW

§ 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.

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