Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergabeverordnung NRW
VergabeVO NRW§ 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen
Stand: 26.08.2026
Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 VergabeVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 05.07.2021 – 13 B 93/21.NEZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.