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VergabeVO NRW

§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergabeVO%20NRW/17#abs-1 (1) An der Vergabe der Studienplätze in der Auswahlquote der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergabeVO%20NRW/17#abs-2 (2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VergabeVO%20NRW/17#abs-3 (3) § 15 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VergabeVO%20NRW/17#abs-4 (4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 16 § 18