Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergabeverordnung NRW
VergabeVO NRW§ 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
Stand: 26.08.2026
Hinsichtlich der Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs gilt § 19 entsprechend.