Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergabeverordnung NRW
VergabeVO NRW§ 29 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- undHauptquoten
Stand: 26.08.2026
Hinsichtlich der Auswahl bei Ranggleichheit in den Fällen des § 26 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019 gilt § 14 entsprechend.