Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 60 Anrufung des Verfassungsgerichts

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/60?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/60?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit nicht ein Gesetz zur Ausführung der Artikel 76 bis 78 der Landesverfassung etwas anderes bestimmt.

Neunter Abschnitt

Verfahren in den Fällen des § 12 Nummer 9 (Sonstige Zuweisungen)

§ 59 § 60a