Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 60 Anrufung des Verfassungsgerichts

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/60#abs-1 (1) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/60#abs-2 (2) Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit nicht ein Gesetz zur Ausführung der Artikel 76 bis 78 der Landesverfassung etwas anderes bestimmt.

§ 59 § 60a