Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/60a#abs-1 (1) In dem Verfahren nach § 21 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekannt gegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/60a#abs-2 (2) § 30 findet keine Anwendung.
IV. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften