Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/60a#abs-1 (1) In dem Verfahren nach § 21 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekannt gegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/60a#abs-2 (2) § 30 findet keine Anwendung.

IV. Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 60 § 61