Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

Verfassung des Landes Brandenburg

Art 76 (Volksinitiative)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/76#abs-1 (1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muss von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/76#abs-2 (2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

Art 75 Art 77