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VerfGGBbg

§ 55 Zurücknahme der Anklage

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/55#abs-1 (1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils aufgrund eines vom Landtag mit der für die Erhebung der Anklage erforderlichen Mehrheit gefaßten Beschlusses zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/55#abs-2 (2) Die Anklage wird vom Präsidenten des Landtages durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Verfassungsgericht zurückgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/55#abs-3 (3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Betroffene binnen eines Monats widerspricht.

§ 54 § 56