# § 55 VerfGGBbg (Brandenburg) — Zurücknahme der Anklage

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils aufgrund eines vom Landtag mit der für die Erhebung der Anklage erforderlichen Mehrheit gefaßten Beschlusses zurückgenommen werden.

(2) Die Anklage wird vom Präsidenten des Landtages durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Verfassungsgericht zurückgenommen.

(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Betroffene binnen eines Monats widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 55 VerfGGBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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