Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 49 Anhörung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/49#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht gibt dem Organ oder der Behörde des Landes, deren Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/49#abs-2 (2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Verfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/49#abs-3 (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/49#abs-4 (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligenden Organe können dem Verfahren beitreten, die Landesregierung auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes beanstandet wird.

§ 48 § 50