Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 45 Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 191
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.04.2020 – 87/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.09.2018 – VfGBbg 76/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.06.2014 – VfGBbg 51/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 09.10.2015 – VfGBbg 39/15, VfGBbg 8/15 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 11.03.2022 – 1/22 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 15.02.2019 – VfGBbg 4/19, VfGBbg 2/19 EA
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.09.2023 – 34/23, 9/23 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2020 – 50/20, VfGBbg 10/20 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2020 – 12/19
191 Entscheidungen zu § 45 VerfGGBbg →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 VerfGGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/45#abs-1 (1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht erheben, soweit nicht in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/45#abs-2 (2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Das Verfassungsgericht kann jedoch im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.