Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 47 Fristen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 116
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.03.2018 – VfGBbg 56/16
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.10.2018 – VfGBbg 50/18
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.06.2014 – VfGBbg 60/13
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.09.2011 – 17/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.02.2020 – 68/18
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 10.05.2019 – 41/18
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 22.09.2023 – 34/23, 9/23 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 28.04.2020 – 4/20 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.01.2020 – 82/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 VerfGGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/47#abs-1 (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen zweier Monate zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem anderen an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/47#abs-2 (2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/47#abs-3 (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.