Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

VerfGGBbg

§ 38 Entscheidung

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/38?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/38?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Das Verfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich auch eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt.

Zweiter Abschnitt

Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 2 (abstrakte Normenkontrolle)

§ 37 § 39