Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 38 Entscheidung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/38#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/38#abs-2 (2) Das Verfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich auch eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 VerfGGBbg →
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