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VerfGGBbg

§ 29 Wirkungen der Entscheidungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/29#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/29#abs-2 (2) Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, soweit das Verfassungsgericht in den Fällen des § 12 Nr. 2, 3, 4 und 5 ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar oder nichtig erklärt. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen. Wird ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt, ist das Gesetz ab dem Tag nach der Verkündung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht mehr anzuwenden, es sei denn, daß in der Entscheidungsformel Abweichendes bestimmt ist.

§ 28a § 30