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VerfGGBbg§ 30 Einstweilige Anordnung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/30#abs-1 (1) Das Verfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/30#abs-2 (2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor Erlaß der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/30#abs-3 (3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/30#abs-4 (4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/30#abs-5 (5) Das Verfassungsgericht kann in besonders dringlichen Fällen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/30#abs-6 (6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/30#abs-7 (7) Ist das Verfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn mindestens drei Richter mitwirken und die Entscheidung einstimmig ergeht. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft.Wird sie durch das Verfassungsgericht bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 30 VerfGGBbg →
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Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.10.2011 – 2/11 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 13.08.2018 – 3/18 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 11.12.2015 – VfGBbg 20/15 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 11.03.2022 – 1/22 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.04.2020 – 87/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.01.2018 – VfGBbg 7/17 EA
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.06.2020 – 8/20 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 03.06.2020 – 9/20 EA
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.05.2020 – 6/20 EA
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