Gesetze / Verdienststatistikgesetz

VerdStatG

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik

Bund2 Fassungen

Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt.

§ 2