Gesetze / Verdienststatistikgesetz
VerdStatG§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik
Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1872)
BGBl. 2020 I S. 1872
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