Gesetze / Verbraucherinsolvenzformularverordnung
VbrInsFV§ 2a Übergangsregelung
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.01.2021
Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt, können die in der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formulare weiterhin verwendet werden. Wird von der in Satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende anderslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 2 Nummer 1 zu berichtigen.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. 2020 I S. 3328
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. I S. 3328
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