Gesetze / Verbraucherinsolvenzformularverordnung
VbrInsFV§ 2 Zulässige Abweichungen
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 VbrInsFV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. 2020 I S. 3328
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 825)
BGBl. 2014 I S. 825
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.