Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes

ValVerVO-DRV-MD

§ 5 Verschwiegenheit

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befasste Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes , haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem bestehen.

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