Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes

ValVerVO-DRV-MD

§ 4 Geschäftsführung

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt in Abstimmung mit dem Feststellungstandem bei der zuständigen Stelle.

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