Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes
ValVerVO-DRV-MD§ 4 Geschäftsführung
Stand: 17.09.2026
Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt in Abstimmung mit dem Feststellungstandem bei der zuständigen Stelle.