Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befasste Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes , haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem bestehen.