Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes

ValVerVO-DRV-MD

§ 6 Feststellungstermine und -orte

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/6#abs-1 (1) Die zuständige Stelle bestimmt in Abstimmung mit dem Feststellungstandem Termine und Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren für den Referenzberuf Sozialversicherungsfachangestellte/r. Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied des Feststellungstandems an einem Termin nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/6#abs-2 (2) Die zuständige Stelle teilt die Termine einschließlich der Anmeldefristen den zur Feststellung zugelassenen Personen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist mit.

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