Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes
ValVerVO-DRV-MD§ 16 Bescheidung und Zeugniserteilung, Fristen
Stand: 17.09.2026
Die zuständige Stelle erteilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Feststellung das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit. Das Zeugnis oder der Bescheid wird nach Maßgabe des § 7 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zur Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung ausgestaltet.