Gesetze / Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung

BBFVerfV

§ 7 Maßgaben zur Ausgestaltung des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit und des Bescheides bei Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit

Stand: 10.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBFVerfV/7#abs-1 (1) Das Zeugnis nach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41c Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung wird nach Maßgabe der Anlage 1 ausgestaltet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBFVerfV/7#abs-2 (2) Der Bescheid nach § 50c Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 41c Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung wird nach Maßgabe der Anlage 2 ausgestaltet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBFVerfV/7#abs-3 (3) In den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung wird der Bescheid nach Maßgabe der Anlage 3 ausgestaltet.

§ 6 § 8