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# § 16 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen) — Bescheidung und Zeugniserteilung, Fristen

Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Stelle erteilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Feststellung das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit. Das Zeugnis oder der Bescheid wird nach Maßgabe des § 7 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zur Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung ausgestaltet.

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Zitiervorschlag: § 16 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/16

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