Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes
ValVerVO-DRV-MD§ 15 Niederschrift über das Feststellungsverfahren
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/15#abs-1 (1) Das Feststellungsverfahren ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer nach Maßgabe des § 6 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/15#abs-2 (2) Das Ergebnis der Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.