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# § 15 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen) — Niederschrift über das Feststellungsverfahren

Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Feststellungsverfahren ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer nach Maßgabe des § 6 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.

(2) Das Ergebnis der Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 15 ValVerVO-DRV-MD (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ValVerVO-DRV-MD/15

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