(1) Das Feststellungsverfahren ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer nach Maßgabe des § 6 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.
(2) Das Ergebnis der Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.