Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verdienstausfallverordnung

VaV

§ 2 Höchstbetrag

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VaV/2#abs-1 (1) Der Ersatz des Verdienstausfalls wird in Form pauschalierter

Stundenbeträge je angefangene Stunde gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VaV/2#abs-2 (2) Der pauschalierte Stundenbetrag als Ersatz für Verdienstausfall kann bis

zu einem Höchstbetrag von 35 Euro und für höchstens zehn Stunden pro Tag gewährt

werden. Für die Teilnahme an Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen

wird Verdienstausfall für höchstens acht Stunden gewährt.

§ 1 § 3