(1) Der Ersatz des Verdienstausfalls wird in Form pauschalierter
Stundenbeträge je angefangene Stunde gewährt.
(2) Der pauschalierte Stundenbetrag als Ersatz für Verdienstausfall kann bis
zu einem Höchstbetrag von 35 Euro und für höchstens zehn Stunden pro Tag gewährt
werden. Für die Teilnahme an Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen
wird Verdienstausfall für höchstens acht Stunden gewährt.