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§ 2 VaV (Brandenburg) — Höchstbetrag

Verdienstausfallverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ersatz des Verdienstausfalls wird in Form pauschalierter

Stundenbeträge je angefangene Stunde gewährt.

(2) Der pauschalierte Stundenbetrag als Ersatz für Verdienstausfall kann bis

zu einem Höchstbetrag von 35 Euro und für höchstens zehn Stunden pro Tag gewährt

werden. Für die Teilnahme an Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen

wird Verdienstausfall für höchstens acht Stunden gewährt.