Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verdienstausfallverordnung

VaV

§ 1 Grundsatz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VaV/1#abs-1 (1) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder

freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der entstandene Verdienstausfall für

die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen

Ausbildungsveranstaltungen erstattet. Dies gilt auch während einer

Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, für

die Dauer von bis zu sechs Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VaV/1#abs-2 (2) Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen

des Katastrophenschutzes gilt diese Verordnung aufgrund von § 19 Absatz 1 Satz 2

des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechend.

§ 2