(1) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder
freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der entstandene Verdienstausfall für
die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen
Ausbildungsveranstaltungen erstattet. Dies gilt auch während einer
Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, für
die Dauer von bis zu sechs Wochen.
(2) Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes gilt diese Verordnung aufgrund von § 19 Absatz 1 Satz 2
des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechend.