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# § 1 VaV (Brandenburg) — Grundsatz

Verdienstausfallverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder

freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der entstandene Verdienstausfall für

die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen

Ausbildungsveranstaltungen erstattet. Dies gilt auch während einer

Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, für

die Dauer von bis zu sechs Wochen.

(2) Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Einheiten und Einrichtungen

des Katastrophenschutzes gilt diese Verordnung aufgrund von § 19 Absatz 1 Satz 2

des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 1 VaV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VaV/1

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