Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 16 Vorrangiger Übergang von Reichsvermögen
Stand: 10.06.2019
Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertrages gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 als nicht erfolgt. Maßnahmen nach § 12 können von der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögensgegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele. § 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinngemäß.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 VZOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.11.2004 – V ZR 90/04Vermögenszuordnung: Ausschluss von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber einer Kommunalbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 17.01.2002 – III ZR 98/01Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.01.2010 – 29 A 200.08
- BGH, 23.03.2000 – III ZR 217/99Zitiert von 8
- BVerwG, 07.10.2004 – 3 C 43.03Zitiert von 4
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