Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 21 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/21#abs-1 (1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und die Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/21#abs-2 (2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für das in den Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genannte Vermögen entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 VZOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.11.2004 – V ZR 90/04Vermögenszuordnung: Ausschluss von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten gegenüber einer Kommunalbehörde Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.01.2002 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I 562)
BGBl. 2002 I S. 562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.